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1. Halbjahr 2009: Diese Fristen und Termine sind noch zu beachten
29.05.09 15:35 Alter: 3 Jahre
Bevor das erste Halbjahr 2009 endet, stehen noch einige Steuertermine und -fristen an. Wichtige Fristen und Termine werden im folgenden Überblick dargestellt und erläutert.
- 30.6.2009 - Antrag auf Umsatzsteuervergütung: Unternehmen müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2008 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2009 bei der jeweiligen Behörde jenseits der Grenze stellen. Das Vergütungsverfahren kommt insbesondere bei Auslandsreisen oder Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet. Weitere Hinweise ergeben sich aus den Abschn. 240 ff. UStR.
- 30.6.2009 - Antrag auf Erbschaftsteuerreform: Bei Erbfällen aus 2007 und 2008 kann der Erwerber auf Antrag das neue Recht wählen, das dann mit Ausnahme der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG Anwendung findet. Der Antrag kann bei einer Steuerfestsetzung ab 2009 bis zur formellen Bestandskraft gestellt werden, längstens bis zum 30.6.2009. Um diese Frist einzuhalten, kann ein Antrag schon vor Abgabe der Erklärung lohnend sein. Bei einer vor 2009 festgesetzten Steuer kann der Antrag ebenfalls bis Ende Juni 2009 gestellt werden. Das Wahlrecht auf jedem Erwerber von Todes wegen zu. Ein einheitlicher Antrag für alle Beteiligten ist nicht erforderlich (Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 23.2.2009, S 3715).
- 30.6.2009 - Basiszins: Geraten private oder gewerbliche Gläubiger in Verzug, ist eine Geldschuld zu verzinsen, § 288 Abs. 1 BGB. Der Satz beträgt gegenüber Verbrauchern für das Jahr 5 % und gegenüber Unternehmern 8 % über dem jeweiligen Basiszins. Da der aktuelle Satz 1,62 % beträgt, liegen die aktuellen Tarife bei 6,62 bzw. 9,62 %. Zum 1.7.2009 stellt die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz neu fest, der dann für das zweite Halbjahr 2009 gilt. Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) vor Beginn des jeweiligen Halbjahres.
- 30.6.2009 - Fristverlängerung Vereinsvorstand: Erhalten Vorstandsmitglieder ohne eine satzungsmäßige Grundlage eine Vergütung, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Das BMF hatte hier ursprünglich bis zum 30.6.2009 eine Satzungsänderung erlaubt, bis dahin werden keine negativen Steuerfolgen gezogen. Diese Frist wurde nun auf Silvester 2009 verlängert, sodass der Beschluss der Mitgliederversammlung auch noch im zweiten Halbjahr erfolgen kann (BMF, Schreiben vom 22.4.2009, IV C 4 – S 2121/07/0010).
- 1.7.2009 - EU-Bezüge: Die Besteuerung der Bezüge der EU-Abgeordneten wurde durch das JStG 2009 an das ab Juli 2009 geltende neue Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments angepasst. Die aus dem EU-Haushalt geleisteten Entschädigungen, Übergangsgelder, Ruhegehälter bzw. Hinterbliebenenversorgung werden gem. § 22 Nr. 4 S. 2 EStG versteuert und dabei die einbehaltenen Steuerabzüge angerechnet.
- 1.7.2009 - Umstellung Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer wird für ab dem 1. Juli 2009 zugelassene Fahrzeuge vom Hubraum auf den Emissionsausstoß umgestellt. Gleichzeitig entfällt die befristete Steuerbefreiung, die es nur bei Zulassungen bis Ende Juni 2009 gibt.
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