Arbeitszimmer: Zweifel an der Verfassungsmäßgkeit des Abzugsverbots

23.09.09 14:49 Alter: 3 Jahre

Für den Bundesfinanzhof ist ernstlich zweifelhaft, ob es verfassungsgemäß ist, dass ab 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abzuziehen sind, wenn das Büro nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

 

 

Hintergrund

 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfolgte auf die Vorlage des Finanzgerichtes Niedersachsen in Hinsicht auf Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Sie konnten bis 2006 noch bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen.

 

Entscheidung des Bundesfinanzhofes

 

Der Bundesfinanzhof hat nun bei Lehrern entschieden, deren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, dass die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind, weil einem Lehrer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Begründung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, da die Auswirkungen der Kürzungsvorschriften in der Literatur kontrovers diskutiert werden. Im Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Neuregelung aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verfassungswidrig sei oder die Begründung des Gesetzgebers für die Änderung fehl gehe. Nur vereinzelt wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung angenommen, da

 

  • es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um gemischt veranlasste Aufwendungen handelt, die der Gesetzgeber dem steuerlich nicht beachtlichen Bereich zuordnen dürfe.
  • die missbräuchliche Inanspruchnahme der Aufwendungen in der eigenen Wohnung nicht überprüfbar seien.

 

Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Interessen des Arbeitnehmers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei steht dem Interesse des Lehrers an einem erst einmal nur vorläufigen Werbungskostenabzug kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung entgegen.

 

Zur Frage der Verfassungsmäßgkeit der Neuregelung selbst hat sich der Bundesfinanzhof nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hierzu liegt ihm aber bereits eine Revision vor. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als Vorinstanz stuft die Neuregelung nicht als verfassungswidrig ein, da sich die Kürzung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt.

 

Dem Bundesverfassungsgericht liegt zur Thematik jedoch bereits der Vorlagebeschluss des Finanzgerichtes Münster zur Entschiedung vor. Dieses stuft die Kürzung beim häuslichen Arbeitszimmer seit 2007 wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise als verfassungswidrig ein.

 

Hinweis: Die Finanzverwaltung setzt Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf das häusliche Arbeitszimmer nur noch vorläufig fest. Der Vermerk bezieht sich nur auf die Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen seit 2007, wonach sich der Aufwand für das heimische Büro nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen lässt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt.

 

Ausblick

 

Der Verfahrensausgang lässt sich trotz des aktuellen Beschlusses vom Bundesfinanzhof nicht eindeutig prognostizieren, da sich der Sachverhalt anders als bei der Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer darstellt. Denn nach Auffasung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die beschränkte Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wennn es nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Insbesondere ist dies gerechtfertigt, um eine typisierende Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre vornehmen zu können.

 

Bei der Entfernungspauschale hatte nur die ab 2007 gefundene Regelung gegen das Grundgesetz verstoßen, da sie weit pendelnde Berufstätige unzulässigerweise begünstigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Fahrt zur Arbeit auch privat veranlasst ist. Dies könnte auch beim heimischen Büro gelten. Denn die Kürzung grenzt nicht etwa Räume bis 20 qm zu größeren Zimmern ab.

 

Der Bundesfinanzhof stuft Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls nach bisherigem Verständnis als gewillkürte Erwerbsaufwendungen ein, die zwar wegen ihrer Nähe zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht in vollem Umfang, aber aus Gründen steuerlicher Lastengleichheit zumindest in Höhe eines realitätsgerecht typisierten Betrages einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. Das könnte dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht nach seiner bisherigen Praxis möglicherweise nicht die Nichtigkeit der Neuregelung feststellen, sondern die Vorschrift lediglich als grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber eine Frist zur Änderung für die Zukunft aufgeben könnte.

 

Die Größenordnung des Steuerausfalls der mit der Neuregelung verbundenen Steuermehreinnahmen erscheint dem Bundesfinanzhof nicht geeignet, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen. Denn ein Steuerausfall in der Größenordnung von 300 Mio. Euro in Relation zum gesamten Haushaltsvolumen kann die öffentliche Haushaltsführung nicht gefährden. Im Übrigen würde der Haushaltsvorbehalt jeden Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren.

 

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