Bürgerentlastungsgesetz Teil 2: Die Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug
Die Neuregelung der Vorsorgepauschale im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes bringt auch beim Lohnsteuerabzug mehrere Folgeänderungen für die Personalarbeit mit sich. in diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich die Vorsorgepauschale auf den Lohnsteuerabzug auswirkt.
Für die Vorsorgeaufwendungen (u. A. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Die Vorsorgeaufwendungen werden bei der Lohnsteuer vielmehr pauschal durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die bisher in die Lohnberechnungsprogramme und Tabellen eingebaut ist.
Vorsorgepauschale nun auch in Steuerklasse V und VI
Ab dem nächsten Jahr wird eine Vorsorgepauschale nicht mehr nur in den Steuerklassen I bis IV sondern erstmals auch in den Steuerklassen V und VI berücksichtigt. Dies wird ab Januar 2010 dazu führen, dass das Nettoeinkommen in den Steuerklassen V und VI deutlich steigt.
Beiträge für die Altersvorsorge
Ähnlich den in Teil 1 vorgestellten Regelungen bei der Steuererklärung werden die Beiträge für die Altersvorsorge durch einen gesonderten Teil der Pauschale berücksichtigt, bei dem sich grundsätzlich nichts ändert. Abzugsfähig sind 2010 40 % des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur jeweiligen Beitrgasbemessungsgrenze.
Weitere Vorsorgeaufwendungen
Für die restlichen Vorsorgeaufwendungen bleibt - entgegen den ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers - die bisherige Pauschale von 11 % des Bruttoarbeitslohns und höchstens 1.500 EUR im Grundsatz erhalten. Sie steigt sogar 2010 auf 12 % und maximal 1.900 EUR (Steuerklassen I, II, IV, V und VI). In der Steuerklasse III wird dieser Betrag nicht mehr verdoppelt, sondern es gilt ein Höchstbetrag von 3.000 EUR. Im Gegenzug wird erstmalig auch in der Steuerklasse V die Pauschale gewährt. Durch die angehobene (Mindest) Pauschale bleibt bei den meisten Arbeitnehmern zusätzlicher Arbeitslohn in Höhe von mindestens 400 EUR ab dem nächsten Jahr unbesteuert.
Alternativ zu dieser Mindestpauschale werden die tatsächlichen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens pauschal anhand der Beitragssätze berücksichtigt. Dabei wird für die Krankenversicherung vereinfachend auf den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % (Arbeitnehmeranteil 7,6 %) abgestellt, um die notwendige Kürzung für das Krankengeld (siehe Teil 1) zu vermeiden. Bei den Beitragssätzen zur Pflegeversicherung sind Besonderheiten bei kinderlosen (Zuschlag) und in Sachsen (höherer AN-Anteil) zu beachten. Zur Vereinfachung wird der steuerliche Arbeitslohn statt des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts herangezogen. Angesetzt werden die Beiträge, die bezogen auf den Arbeitslohn - unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) - dem Arbeitnehmeranteil entsprechen.
Welche Aufwendungen werden berücksichtigt?
Bei Privatversicherten wird in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale in Höhe der dem Arbeitgeber vom Mitarbeiter mitgeteilten Beiträge - einschließlich der Beitragsanteile für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten - für die Basis-Krankenversicherung unf Pflegepflichtversicherung berücksichtigt. Mitarbeiter mit privater Krankenversicherung müssen also dem Arbeitgeber ihre Beiträge durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen. Mittelfristig sollen sich die Beiträge aus der lohnsteuerlichen Datenbank (ELSTAM) ergeben. Im Rahmen seiner Beiträge für diese Zwecke beantragen.
Leistet der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung steuerfreie Zuschüsse, wird als Kürzung der Betrag angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wobei auch hier für die Krankenversicherung auf den ermäßigten Beitragssatz abzustellen ist.
Entscheidet sich der Privatversicherte, seinem Arbeitgeber - z. B. wegen seines Gesundheitszustandes oder dem seiner Ehefrau und/oder Kinder - die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mitzuteilen, greift die Mindestvorsorgepauschale. Dies gilt natürlich auch in all den Fällen, in denen dem Arbeitgeber (Anfang) 2010 die tatsächlichen Beitragszahlungen (noch) nicht bekannt sind.
Zumindest kann diese Mindestpauschale auch zukünftig in Lohnabrechnungsprogramme bzw. Lohnsteuertabellen eingebaut werden. Darüber hinaus wird der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2010 jedoch deutlich individueller. In den elektronischen Lohnabrechnungsprogrammen werden die notwendigen Parameter aller Voraussicht nach zur Verfügung stehen.
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