Bürgerentlastungsgesetz Teil 1: Minderung der Steuerlast
Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar. Welche Aufwendungen ab 2010 die Steuerlast mindern, können Sie auf folgenden News entnehmen.
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen setzen sich auch im nächsten Jahr aus den Beitägen für die Altersversorgung einerseits und den sonstigen Aufwendeungen, insbesondere den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Bei der Berücksichtigung der Beiträge für die Altersversorgung gibt es keine Änderungen.
Daneben sind ab 2010 die Krankenversicherungsbeiträge zum steuermindernden Sonderausgabenabzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert.
Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe abzugsfähig.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können Ihre Beiträge (Arbeitnehmeranteil von derzeit 7,9 %) ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen, da sie regelmäßig zur Erreichung des Versorungungsniveaus erforderlich sind, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für die von der gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeiträge.
Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind Prämien zu Wahltarifen, die Versicherte selbst zahlen müssen. Erwirbt der Versicherte mit dem von ihm geleisteten Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung dem Grunde nach auch einen Krankengeldanspruch, dann ist der geleistete Beitrag pauschal um 4% zu kürzen.
Beitragsanteile auch bei Privatversicherten abzugsfähig
Auch bei Privatversicherten sind die Beitragsanteile, die auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind - mit Ausnahme des Krankentagegelds, das dem Krankengeld in der GKV entspricht - abzugsfähig. Berücksichtigt werden die Beiträge, die der Versicherungsnehmerfür sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet.
Nicht abziehbar sind dagegen Beiträge für über Basisversorgung hinausgehende Leistungen, z. B. Beitragsanteile für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus. Zur Aufteilung hat die Bundesregierung die Krankenversicherungbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) beschlossen. Die Ermittlung erfolgt durch einheitlich prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie, sofern der nicht abziehbare Beitragsanteil nicht bereits ohnehin als gesonderter Tarif ausgeweisen wird.
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen werden ab 2010 auch die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflegeversicherung) zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Alle anderen Vorsorgeaufwendungen sind dann jedoch vom Abzug ausgeschlossen.
Alternative Abzugsmöglichkeit
Als Alternative bietet das Finanzamt aber auch noch eine andere Abzugsmöglichkeit an, die sich am bisherigen Recht orientiert: einen um 400 EUR erhöhten Höchstbetrag von 1.900 EUR (mit Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung) bzw. 2.800 EUR. Bei dessen Ausschöpfung werden auch weiterhin Beiträge zu Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Kapitallebensversicherungen (Abschluss vor 2005) sowie die nicht begünstigten Beitragsanteile zur Krankenkasse berücksichtigt.
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