Der Firmenwagen: Ein Sparmodell für Arbeitgeber und Belegschaft?

15.08.08 10:35 Alter: 4 Jahre

Arbeitnehmer müssen für ihre Autofahrten immer tiefer in die Tasche greifen. Angesichts der hohen Benzinpreise lohnt es sich immer öfter, über einen vom Arbeitgeber gestellten Pkw nachzudenken. Dabei sind eine Reihe von aktuellen BFH-Urteilen zu beachten. Der nachfolgende Überblick zeigt die geltenden Regeln auf.

 

Aktuelles

 

Zum Firmenwagen hat der BFH jüngst eine Reihe von Urteilen gefällt, die Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer haben. Das gilt insbesondere für die Modalitäten bei Zuzahlung und der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte:

 

Beweiswürdigung bei Anwendung der 1 %-Regelung für die Privatnutzung von Kraftfahrzeugen

Grundsätzlich spricht die praktische Lebenserfahrung für eine private Mitbenutzung des Firmenwagens (BFH, Beschluss v. 18.10.2007, VIII B 212/06).

 

Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie Treibstoffkosten, Leasingraten oder Versicherungen mindern nicht den nach Listenpreismethode ermittelten geldwerten Vorteil, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 57/06).

 

Zahlt der Arbeitnehmer generell sämtliche Benzinkosten auf eigene Rechnung, mindert der Aufwand nicht den nach der 1 %-Regelung pauschaliert besteuerten Vorteil. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 96/04).

 

Bei der Listenpreismethode mindern pauschale Nutzungsentgelte die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Dies gilt auch bei Zuzahlungen zum Kauf eines Firmenwagens. Nicht relevant ist dabei, ob der Zuschuss für ein komfortableres Auto geleistet wird. Denn dies wird über den entsprechend höheren Listenpreis bei der Lohnsteuer berücksichtigt (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06).

 

Anspruchsverzicht bei Beschädigung des Dienstwagens auf Privatfahrt

Muss der Arbeitnehmer keinen Schadensersatz für einen privat veranlassten Unfall mit dem Firmenwagen zahlen, ist der Verzicht durch den Arbeitgeber nicht durch die Listenpreisregel abgegolten (BFH, Urteil v. 24.5.2007, VI R 73/05).

 

Private Pkw-Nutzung durch GmbH-Gesellschafter

Eine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 8/06).

 

Fahrtenbuch – Kleine Mängel

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen aber nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Listenpreisregelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (BFH, Urteil v. 10.4.2008, VI R 38/06).

 

"Park & Ride"-Fälle

Wird der Wagen im Rahmen von Park-and-Ride nur für die kurze Strecke von der Wohnung bis zum Bahnhof genutzt, kommt der Listenpreises nur für diese Fahrt und nicht für die gesamte Entfernung von der Wohnung bis in den Betrieb zum Ansatz (BFH, Urteil v. 4.4.2008, VI R 68/05).

 

Außendienstmitarbeiter

Erhält ein Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen für Kundenbesuche und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, bemisst sich der geldwerte Vorteil nur auf die Tage, an denen der Mitarbeiter den Betriebssitz des Arbeitgebers tatsächlich aufsucht (BFH, Urteil v. 4.4.2008, VI R 85/04).

 

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens

Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkw werden über die Nutzungsdauer des Firmenwagens berücksichtigt. Sie zählen über die AfA als Werbungskosten (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06).

 

 

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