Gesundheitsfonds: Krankenkassenwechsel möglich???

26.11.08 09:57 Alter: 3 Jahre

Für die meisten GKV-Versicherten wird es ab 1.1.2009 teurer. Trotzdem gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Wann kann man dann die Kasse wechseln?

 

Generell kann man erst nach 18 Monaten seine Krankenkasse wechseln. So wie bereits bisher, wird es auch ab 1.1.2009 grundsätzlich keine Möglichkeit geben, die Kasse häufiger oder kurzfristig wechseln zu können. Eine Ausnahme macht das Sonderkündigungsrecht. Es wurde in der Vergangenheit von den meisten wechselwilligen Kassenmitgliedern genutzt, um einer anderen Kasse beitreten zu können.

Kein Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung zum 1.1.2009

Bislang konnte bei jeder Beitragssatzerhöhung einer gesetzlichen Krankenkasse das Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden. So wechselte man bei Beitragserhöhungen relativ kurzfristig die Krankenkasse. Dies wird ab 1.1.2009 nicht mehr der Fall sein. Denn mit dem Start des Gesundheitsfonds legt allein die Bundesregierung die Beitragssätze fest. Die einzelne Kasse hat darauf keinen Einfluss mehr. Außerdem ist ab 1.1.2009 der Beitrag wegen des Gesundheitsfonds bei allen Kassen gleich hoch (15,5 % bundesweiter GKV-Einheitsbeitragssatz). Ein Sonderkündigungsrecht macht daher mangels billigerer Alternativen ohnehin keinen Sinn mehr.

Wann besteht ab 2009 ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht hängt daher nicht mehr von der Erhöhung des Beitragssatzes ab. Ab 1.1.2009 lösen ausschließlich Zusatzbeiträge das Sonderkündigungsrecht aus: Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag, so besteht für deren Mitglieder das Sonderkündigungsrecht. Gleiches gilt bei solchen Kassen, die einen Zusatzbeitrag bereits erhoben hatten, diesen aber erhöhen. Dasselbe gilt, wenn eine Krankenkasse ihren Mitgliedern wegen der soliden Finanzsituation der Kasse monatlich Beiträge zurückzahlen konnte (Prämienrückzahlung, Beitragserstattung), nun die Rückzahlung jedoch reduziert oder gar ganz einstellt.

Wahltarife blockieren das Kündigungsrecht vollständig

Sofern ein Kassenmitglied einen Wahltarif gewählt hat, beträgt die Bindungswirkung an die gewählte Krankenkasse allerdings drei Jahre. Während dieser besonderen Bindungsfrist ist eine Kündigung der Krankenkasse, auch im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts, generell ausgeschlossen. Dies sollte man bedenken, bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet.

Wie wirkt sich das Sonderkündigungsrecht aus?

Die ansonsten stets zu beachtende Bindung von 18 Monaten an eine Krankenkasse entfällt, wenn das Sonderkündigungsrecht besteht und fristgerecht genutzt wird. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen bei der Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit der (erhöhten) Zusatzbeitragserhebung bzw. der verminderten bzw. gestrichenen Prämienrückzahlung gekündigt werden.

Wann kann man die Kasse verlassen?

Die Mitgliedschaft endet - sowohl bei "normaler" Kündigung als auch bei einer Sonderkündigung - stets zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet von dem Monat an, in dem das Kündigungsschreiben des Mitglieds bei der Krankenkasse einging. Wer das Sonderkündigungsrecht fristgerecht nutzt, bleibt während der letzten Monate der bereits gekündigten Mitgliedschaft vom (erhöhten) Zusatzbeitrag verschont: Der (erhöhte) Zusatzbeitrag ist von allen fristgerechten Kündigern im Rahmen des Sonderkündigungsrechts nicht mehr zu zahlen.

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