Gesundheitsfonds und Einheitsbeitrag ab 2009

13.10.08 10:53 Alter: 4 Jahre

Der bundeseinheitliche Beitragssatz beträgt ab 1.1.2009 für alle gesetzlichen Krankenkassen 15,5 %. Der ermäßigte Beitragssatz wird 14,9 % betragen. Dies hat das Bundeskabinett am 7.10.2008 beschlossen.

 

Ziel des Gesundheitsfonds ist es, die Finanzströme der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu bündeln und so für mehr Transparenz, Solidarität und Gerechtigkeit zwischen den derzeit noch 217 gesetzlichen Krankenkassen (z. B. AOK, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und Knappschaft) zu sorgen. So wird nunmehr der Beitragssatz – wie in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch – vom Staat einheitlich festgelegt.

 

Bislang schwanken die Beitragssätze der Krankenkassen (ohne den seit 1. Juli 2005 vom Arbeitnehmer allein zu entrichtenden Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten) zwischen 12,2 % und 16,0 %.

 

Ab 2009 haben bundesweit alle Krankenkassen (der "Gesetzlichen Krankenversicherung", GKV) einen einheitlichen Beitragssatz. Laut Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt soll das festgelegte Beitragsniveau "auf Jahre hinaus" stabil bleiben:

 

Der allgemeine Beitragssatz wird ab 1.1.2009 15,5 % betragen. Arbeitgeber zahlen jedoch nur 7,3 %, während Arbeitnehmer 8,2 % beazahlen müssen. Auf diese Weise tragen auch ab 2009 - wie bereits bislang - die Arbeitgeber stets 0,9 % weniger als die Arbeitnehmer.

 

Der ermäßigte Beitragssatz wird ab 1.1.2009 14,9 % betragen. Arbeitgeber müssen in diesem Fall 7,0 % tragen, während die Arbeitnehmer mit 7,9 % am Gesamtbeitrag zur KV beteiligt sind.

 

Die Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für "Übergrenzer" (sowohl freiwillig gesetzlich Krankenversicherte als auch Versicherte in der PKV) betragen somit ab 1.1.2009 monatlich 268,28 EUR (mit Krankengeldanspruch) bzw. 257,25 EUR (ohne Krankengeldanspruch). Zur Pflegeversicherung beträgt der Höchstzuschuss 35,83 EUR (bzw. in Sachsen 17,46 EUR).

 

Ein ursprüngliches Ziel des Gesundheitsfonds, nämlich den solidarischen Ausgleich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung herbeizuführen, ließ sich im Gesetzgebungsverfahren letztlich nicht erreichen. Deshalb müssen die „Privaten“ keine Zahlungen in den Fonds leisten

 

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