GmbH-Reform: "MoMiG" tritt am 1. November in Kraft

28.10.08 14:21 Alter: 4 Jahre

Heute wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Somit tritt es am 1. November 2008 in Kraft.

 

Kernaussage

 

Eines der Hauptziele der Reform ist, Gründungen, aber auch die Organisation der GmbH unkomplizierter und einfacher zu gestalten.

Insbesondere hatte der Gesetzgeber es sich zur Aufgabe gemacht, die Attraktivität der GmbH im Vergleich mit ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited zu erhöhen. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbH-Gesetz. Bei ihr darf das Mindeststammkapital nach und nach angespart werden, wobei der Start ohne Kapital möglich ist.

Des Weiteren soll durch die Reform der Missbrauch der Rechtsform der GmbH besser unterbunden und ihre Gläubiger besser geschützt werden.

 

Details

 

  • Mini-GmbH“:

Die „Mini-GmbH“ ist keine eigene Rechtsform, denn für diese offiziell als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft bezeichnete GmbH-Variante (§ 5a GmbHG ), gelten, auch in steuerlicher Hinsicht, grundsätzlich die Vorschriften des GmbH-Rechts. Die „Mini-GmbH“ (volkstümlich „1 Euro-GmbH“) kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Allerdings darf sie ihre Gewinne nicht vollständig, sondern zu höchstens 3/4  an die Gesellschafter ausschütten. Ein Viertel muss sie „ansparen“, bis sie das Mindeststammkapital der üblichen GmbH in Höhe von 25.000 EUR erreicht hat. Danach kann sie – muss es aber nicht – sich in eine „normale“ GmbH „umwandeln“ (= Umfirmierung i. S. des § 4 GmbHG).

 

  • Cash-Pooling:

Erklärtes Ziel der GmbH-Reform war es, das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling, ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen, rechtlich abzusichern. Bedarf bestand, weil durch die neuere Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit entstanden war. Das MoMiG trifft nun eine Regelung, die über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt. Ein Auszahlungsverbot gilt nicht, wenn der Rückzahlunganspruch gegen den Gesellschafter voll werthaltig ist und jederzeit fällig gestellt werden kann (§ 19 Abs. 5 GmbHG).  Vermögen darf dann in einen Cash-Pool abgeführt werden, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführunsvertrag besteht  (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG, § 57 Abs. 1 S. 3 AktG).

 

  • Umzug ins Ausland:  

Auch deutsche GmbHs können in Zukunft wie alle anderen EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz im Ausland begründen oder ins Ausland verlegen. Der Verwaltungssitz muss somit nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Der bisherige § 4a Abs. 2 GmbHG wird gestrichen.

 

Was ändert sich noch?

  • GmbH-Gesellschafter ist in Zukunft nur noch der, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Jeder Gesellschafter hat Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Wer von einem „gelisteten“ Gesellschafter Anteile kauft, erwirbt sie gutgläubig.
  • Es wird keine Unterscheidung mehr zwischen „normalen“ und „eigenkapitalersetzenden“ Gesellschafterdarlehen geben.
  • In Zukunft muss eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister eingetragen werden.
  • Hat die GmbH keinen Geschäftsführer (mehr),  sind die Gesellschafter – jeder einzeln! – verpflichtet, gegebenenfalls selbst den Insolvenzantrag zu stellen.
  • Wird die GmbH – beispielsweise über verdeckte Gewinnausschüttungen – ausgeplündert, wird in Zukunft der Geschäftsführer hier stärker als bisher haftbar gemacht (§ 64 GmHG).
  • Die Liste der Gründe, warum jemand nicht (mehr) zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden kann oder darf, wird erweitert,  z. B. um die Verurteilung einer Insolvenzverschleppung.

 

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