Riester-Rente: Vorschriften verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstoßen die derzeit geltenden Regelungen zur Riester-Rente gegen EU-Recht, soweit sie Sparer mit einem Auslandsbezug betreffen. Daher muss Deutschland das Einkommensteuergesetz in dieser Hinsicht nachbessern.
Auf Klage der EU-Kommission hin hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass das geltende Recht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und gegen die freie Wahl des Wohnsitzes verstößt, sowie indirekt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Das beruht auf drei Beanstandungen:
- Grenzpendlern und deren Ehegatten wird die Altersvorsorgezulage verweigert, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.
- Das geförderte Kapital darf nicht für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung verwendet werden, falls dieses außerhalb Deutschlands gelegen ist.
- Die Zulage ist bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen.
Hintergrund sind hierbei die Gemeinschaftsregelungen, wonach ein Arbeitnehmer aus der EU in einem anderen Mitgliedsstaat aufgrund seiner Staasangehörigkeit hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden darf als inländische Arbeitnehmer. Er genießt daher auch die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen.
Inlandsimmobilie
Das angesparte Riester-Kapital lässt sich nur dazu verwenden, eine Wohnung oder ein Eigenheim im Inland zu kaufen oder zu bauen. Dies stellt eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Das Urteil bezieht sich noch auf die alte Regelung vor Wohn-Riester, von der wohl bislang noch kein Altersvorsorgesparer Gebraucht gemacht hat.
Die Entscheidung ist aber genauso auf die Neufassung durch das Eigenheimrentengesetz anwendbar. Denn hiernach kann das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte, steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung, Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer inländischen selbstgenutzten Wohnimmobilie oder für die Anschaffung von weiteren Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft für die Nutzung einer im Inland belegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden.
Ruhestand im Ausland - Mallorca-Rentner
Bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland nach Ablauf der aktiven Beschäftigung entfällt die Zulage, die bis dahin gewährten Zuschüsse sind zurückzuzahlen. Denn der Wegzug ins Ausland gilt als schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Das betrifft in der Praxis zwei Personenkreise:
- In Deutschland lebende Arbeitnehmer, die ihren Ruhestand nach Beendigung der aktiven Tätigkeit jenseit der Grenze verbringen - sog. Auslandsrentner
- Ausländische Arbeitnehmer, die nach dem Ende Ihrer Berufstätigkeit wieder in die alte Heimat zurückkehren.
In beiden Fällen entfällt - von wenigen Ausnahmen abgesehen - die unbeschränkte Steuerpflicht.
Ausblick
Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung haben unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils verlauten lassen, dass sie sich nach eingehender Prüfung dafür einsetzen werden, die Vorgaben des Urteils des europäischen Gerichtshofs durch eine Gesetzesänderung möglichst zeitnah umzusetzen. Dies wird dann aber erst nach der Bundestagswahl der Fall sein. Die Korrekturen sollen dann nicht nur die künftigen Jahre, sondern auch alle offenen Altfälle betreffen. So kann vermutlich der Auslandsrentner darauf hoffen, dass er die zurückgeforderte Zulage doch behalten kann.
Allerdings wird es in einem zweiten Schritt auch dazu kommen, dass die nachgelagerte Besteuerung der Riester-Rente auf solche Sparer mit Wohnsitz im Ausland erweitert wird. Das soll bei Rentnern infolge der Auswirkungen durch das Alterseinkünftegesetz ohnehin durch eine Neuregelung in den einzelnen DBA erfolgen - insbesondere im Verhältnis zu Spanien. Das zentral hierfür zuständige Finanzamt Neubrandenburg gibt es bereits.
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