Selbstanzeige: Für einige Steuersünder kann es zeitlich eng werden
Hilfreiche Grundzüge zur Selbstanzeige beim Finanzamt
Nach § 371 AO tritt Straffreiheit ein, wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt sowie unterlassene Angaben nachholt und die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Für ein erfolgreiches Vorgehen sind also eine Menge von Voraussetzungen zwingend zu erfüllen, selbst wenn es terminlich eng werden sollte:
- Die Selbstanzeige muss vollständig sein und über die Angaben das Finanzamt in die Lage versetzt werden, ohne weiteren Aufwand geänderte Steuerbescheide erlassen zu können.
- Die Nachmeldung hat beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt zu erfolgen, nicht hingegen bei der Staatsanwaltschaft. Wendet sich der Anleger an eine unzuständige Behörde, wird die Selbstanzeige erst dann wirksam, wenn sie in den Bereich der Finanzverwaltung gelangt.
- Notwendig sind also genaue Zahlenangaben über die bislang nicht deklarierten Kapitaleinnahmen und Spekulationsgewinne nebst den einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen (ausländische Quellensteuer, deutsche Kapitalertragsteuer auf Dividenden oder die Steuer im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie) - und dies für alle noch nicht verjährten Zeiträume. Hilfreich sind hier Erträgnisaufstellungen für die bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist.
- Sofern es zeitlich knapp wird, weil z.B. eine Außenprüfung oder Steuerfahndung bevorsteht oder die Schweizer Daten auf der CD in Kürze ausgewertet werden, ist die Selbstanzeige zunächst mit einer Schätzung hilfreich, soweit die konkreten Kapitaleinnahmen noch nicht vollständig zur Verfügung stehen. Eine spätere Korrektur einer zu hohen Schätzung ist ohne Weiteres möglich. Eine freie oder griffweise Schätzung reicht aber nicht aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 3.12.2007, 16 K 458/05 E, G).
- Durch die Selbstanzeige ergeben sich meist inklusive der Steuerzinsen meist größere Nachzahlungsbeträge. Die erforderlichen Gelder müssen rechtzeitig flüssig gemacht werden, etwa durch Kündigung von Festgeld oder den Verkauf von Depotwerten.
- Geht es um schwarze Gelder auf Gemeinschaftskonten von Ehegatten, Erbengemeinschaften oder anderen Gesellschaftern, handelt es sich um mehrere Tatbeteiligten. Die müssen alle gleichzeitig und dann auch noch oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern Selbstanzeige erstatten. Meldet sich nur eine Person, gilt die Tat bei den anderen automatisch als entdeckt, sodass eine Selbstanzeige bei ihnen keine strafbefreiende Wirkung mehr entfaltet.
- Lagen die Schwarzgelder im Nachlass, ist der Erbe ist verpflichtet, sowohl das Kapitalvermögen bei der Erbschaftsteuererklärung anzugeben als auch die ehemaligen unvollständigen Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen zu berichtigen. Für die Sünden des Erblassers bedarf es jedoch keiner Selbstanzeige, da es insweit beim Rechtsnachfolger nicht zu einer Bestrafung kommt.
Hinweis:
Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gem. § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen (BFH, Urteil vom 29.4.2008, VIII R 5/06, BStBl 2008 II S. 844). Insoweit kann es im Nachhinein also dazu kommen, dass wider Erwarten wegen formaler Fehler keine Straffreiheit eintritt.
Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.

