Steuerhinterziehungs-Bekämpfungsgesetz: Verordnung macht den Weg zur Anwendung frei
Der Bundesrat hat der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung zugestimmt. Damit können ab 2010 Unternehmern und Anlegern besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten auferlegt werden, sofern sie Geschäftsbeziehungen zu unerwünschten sog. Steueroasen unterhalten.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18.09.2009 der Steuerhinterziehungsbekämpfungs-
verordnung zugestimmt. Das Kabinett hatte die Verordnung bereits Anfang August 2009 verabschiedet. Die Verordnung regelt, wie das Steuerhinterziehungs-
bekämpfungsgesetz in der Praxis ab dem 01.01.2010 umgesetzt werden soll.
Sie legt besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten fest, die Steuerpflichtige zu befolgen haben, wenn sie betriebliche oder private Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die den OECD*-Standard nicht anwenden. Ebenso werden Art und Umfang der Rechtsfolgen festgelegt, die die Nichtbefolgung dieser Pflichten mit sich bringt.
Schwarze Liste - Bundesrat muss zustimmen
Auf die "schwarze Liste" kommen Steueroasen auf Beschluss der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Dem betreffenden Staat wird durch ein Schreiben des Bundesministers für Finanzen bekannt gegeben, das mit Zustimmung der Länderfinanzbehörden sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundeswirtschaftsministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Voraussetzung für die Einstufung als unkooperative Steueroase ist, dass sich die Staaten trotz diplomatischer Aufforderungen weiterhin weigern, Auskünfte in Steuersachen zu erteilen, und einem dem OECD-Standard entsprechenden Auskunftsverkehr zu vereinbaren.
Hinweis: Die Ankündigung zum künftigen Auskunftsaustausch reicht also aus, um nicht auf die schwarze Liste zu kommen. Denn als kooperativ gilt ein Land bereits dann, wenn es zeitnah Maßnahmen zur Umsetzung der OECD-Standards einleitet. Damit wird die Bereitschaft dokumentiert, künftig Auskünfte erteilen zu wollen.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats festlegen, ab wann die Sanktionen gelten sollen. Das geschieht frühestens ab dem Veranlagungsjahr 2010 und nach den 2009 erfolgten Gewinnausschüttungen. Lediglich für die Prüfung der Höhe der Überschusseinkünfte von 500.000 Euro wird auf das Veranlagungsjahr 2009 abgestellt.
Wer Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen sowie zu fremden Dritten in der betroffenen Regionen unterhält, muss die besonderen Aufzeichnungen nichtführen, wenn die gezahlten Entgelte über eine Bagatellregelung die Summe von 10.000 Euro je Person und Wirtschaftsjahr nicht überschreiten.
Besondere Nachweispflichten
Die Verordnung beinhaltet die besonderen Nachweispflichten. Das sind etwa Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen, Verträge und Vereinbarungen, genutzte Wirtschaftsgüter inkl. immaterielle Nutzungsrechte oder Patente, die gewählten Geschäftsstrategien und ausgeübten Funktionen sowie die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse.
Erfasst werden bei Geschäftsbeziehungen zu einer Gesellschaft alle Personen, die zumindest unmittelbar Anteilseigner dieser Gesellschaft in einem nicht kooperierenden Staat sind. Ausnahme: ein Großteil der Aktien von Gesellschaft oder Anteilseigner werden regelmäßig an einer Börse gehandelt.
Die Sanktionen in Kürze:
- Der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten kann von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden.
- Bei ausländischen Gesellschaften wird die Entlastung von Kapitalertrag- oder Abzugsteuer vom Nachweis der Identität der natürlichen Personen abhängig gemacht.
- Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren werden von der Bevollmächtigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, im Namen des Anlegers mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den ausländischen Kreditinstituten geltend zu machen.
- Sofern Dividenden unmittelbar oder mittelbar aus solchen Staaten zufließen, können die Steuerbefreiung sowie nach einem DBA von erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden
- Nach Aufforderung durch eine Finanzbehörde sind die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Wird dies verweigert, kommt eine Schätzung in Betracht.
- Es gibt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren, sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt.
- Eine Außenprüfung wird generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt.
*= Organisation for Economic Co-operation and Development (dt. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.

