Steuerklassenwahl: Faktorverfahren für Doppelverdiener (Teil II)

12.11.09 09:08 Alter: 3 Jahre

Wirkungsweise der "Steuerklassenkombination Faktoverfahren"

 

 

Nach bisher geltendem Recht haben Ehegatten, die beide Lohneinkünfte beziehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, für den Lohnsteuerabzug ein Wahlrecht zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V. Diese Steuerklassenkombinationen haben den Nachteil, dass sie zu einer ungerechten Verteilung der Abgabenlast führen, wenn die Löhne der einzelnen Ehegatten stark voneinander abweichen. Die in der Praxis hierfür übliche Steuerklassenkombinationen III/V rechnet die beiden Ehegatten zustehenden familienbezogenen Freibeträge (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale) ausschließlich der Steuerklasse III zu, sodass der Lohnsteuerabzug beim Ehegatten in Steuerklasse V im Verhältnis zu den Gesamtbezügen zu hoch ausfällt.

 

Durch die Einführung des sog. Faktorverfahrens soll diese Ungleichbehandlung der Ehegatten beseitigt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

 

Im Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn des einzelnen Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Zusätzlich wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV durch Multiplikation mit dem berechneten Faktor gemindert, weil dieser aufgrund der gewählten Berechnungsformel immer kleiner als 1 ist.

 

Da der Steuerklassenkombination die Lohnsteuerberechnung nach der Steuerklasse IV zugrunde liegt, nimmt jeder Ehegatte an den steuerentlastenden Wirkungen des Grundfreibetrags, der Vorsorgepauschale und der Kinderfreibeträge teil. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor werden die persönlichen Steuerfreibeträge des einzelnden Ehegatten bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und anschließend der Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens zusätzlich gemindert.

 

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