TIPP: Steuerklassenwechsel zur Elterngelderhöhung erlaubt (BSG)

04.08.09 08:15 Alter: 3 Jahre

Ehegatten dürfen nach zwei Urteilen des Bundessozialgerichts in die ungünstige Steuerklasse wechseln, um damit anschließend mehr Elterngeld zu erhalten. Dies kann sich per Saldo auszahlen.

 

Hintergrund für den Streit ist die Vorschrift, dass sich die Höhe des Elterngelds nach dem in den letzten 12 Monaten durchschnittllich erzielten Nettoeinkommen richtet und 67 % hiervon beträgt, höchsten 1.800 EUR und mindestens 300 EUR im Monat (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG).

 

Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens bei nichtselbstständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn (ohne sonstige Bezüge) um folgende Beiträge gekürzt:

 

- darauf entfallende Steuern (Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern)

- Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung

- 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

 

Als Grundlage dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen:

 

- Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird;

- beide Ehegatten in der Steuerklasse IV

 

Die jeweiligen Elterngeldszahlstellen haben sich bislang auf eine Richtlinie zum BEEG des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) berufen. Diese Verwaltungsvorschrift erkennt den Wechsel der Lohnsteuerklasse und damit die höhere Bemessungsgrundlage für das Elterngeld nur dann an, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Ein Missbrauch liegt jedoch nach Ansicht des BMFSFJ vor, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt zur Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl das ohne Berücksichtigung des späteren Elterngelds wirtschaftlich nachteilig ist. Das soll dann ausschließlich die Funktion haben, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.

 

Entscheidung des BSG:

 

Das Bundesozialgericht (BSG) entschied nun, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um damit das Nettoeinkommen für mehr Elterngeld zu erhöhen. Ein solcher Schritt sei eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und könne den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Zudem gleichen sich die unterschiedlichen Belastungen beim Lohnsteuerabzug spätestens mit der nachfolgenden Einkommensteuerveranlagung wieder aus.

 

Bereits das SG Augsburg (als Vorinstanz) hatte den Eltern Recht gegeben. Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können, begründeten die Richter ihre Entscheidungen. Das EStG erlaubt den Steuerklassenwechsel nämlich und die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungsgesetzes (BEEG) schließen ihn weder aus noch beschränken sie die Wahl der Steuerklasse.

 

Nach dem Schutzzweck des BEEG lässt sich ein Missbrauchsvorwurf auch nicht hinreichend begründen. Trotz der inzwischen in mehreren Bundesländern anhängigen Rechtsstreitigkeiten, die erstinstanzlich teilweise zu Lasten der Verwaltung ausgegangen sind, ist auch im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung verzichtet worden Die neuen Vorschriften waren zum 01.02.2009 in Kraft getreten.

 

(BSG, Urteile v. 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R)

 

(Werdende) Eltern können nun wie folgt vorgehen:

 

- Paare mit optimierter Steuerklasse legen gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Elterngeldzahlstelle ein und verweisen auf die aktuellen Entscheidungen des BSG.


- Sofern die Gatten bereits im Vornhinein Widerspruch einngelegt hatten, ruhte das Verfahren wegen dem beim BSG anhängigen Verfahren. Hier sollten nur eine Entscheidung angestrebt werden - zugunsten von Vater und Mutter. 

 

Das gilt sowohl beim Wechsel von Steuerklasse IV auf III als auch von V auf III für den Partner, der nach Geburt des Kindes seine Arbeitszeit reduzieren oder die Erwerbstätigkeit vorübergehend gleich ganz einstellen möchte.

 

Hinweis: Kein Missbrauch stellte der Wechsel von Steuerklasse V in die Steuerklasse IV dar. Denn kein Ehepartner muss die mit der Steuerklasse V verbundene teilweise Verlagerung der Steuerlast auf sein Einkommen hinnehmen (vgl. BAG, Urteil v. 13.06.2006, 9 AZR 423/ 05).

 

Die richtige Klassenwahl

 

Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, die wegen geringeren Arbeitslohn in die Steuerklasse V eingruppiert ist, kann es sich lohnen, eine Änderung der Steuerklassen vorzunehmen. Folge: die Ehefrau kann durch eine günstigere Steuerklasse höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden 12-Monats-Zeitraum erzielen und das Elterngeld erhöht sich in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend.

 

Allerdings kommt keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen in Betracht, sodass sich das Paar frühzeitig um eine Änderung ihrer Lohnsteuerkarten bemühen sollte. Nach § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG dürfen Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalendesjahres einmal, spätestens bis 30.11. bei der Gemeinde beantragen, die eingetragenen Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen, was dann frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen darf, der auf Antragsstellung folgt (R 39. 2 Abs. 5 LStR.

 

In der Regel hat der besser verdienende Partner die Steuerklasse III und bei gleich hohem Einkommen haben beide IV. Das bringt zwar bis zur Geburt insgesamt höhere Nettolöhne, wirkt sich im Hinblick auf das Elterngeld aber negativ aus. Nimmt etwa die Frau mit dem geringeren Gehalt und Steuerklasse V die Baby-Auszeit in Anspruch, erfolgt die Bemessung der staatlichen Förderung nur von diesem Einkommen und bringt weniger Elterngeld. Wechselt hingegen die (schlechter verdienende) Mutter auf die Steuerklasse III, ist der staatliche Zuschuss anschließend höher. Allerdings muss der andere Partner dann erst einmal Netto-Einkommenseinbußen hinnehmen - aber nur temporär. Denn die spätere Steuererklärung führt dann zu einer entsprechenden Erstattung und egalisiert den vorherigen Nachteil.

 

Beispiel: Der Ehemann erzielt monatlich einen Bruttolohn i.H.V. 3.000 EUR. Mit seiner Steuerklasse III erhält er nach Abzug von Sozialabgaben und Steuern netto rund 2.100 EUR. Seine Frau mit einem Bruttolohn von 1.800 EUR erhält über die Steuerklasse V (ebenfalls nach abzug von Sozialabgaben und Steuern netto 928 EUR. Bleibt sie nach der Geburt ihres Kindes zu Hause, gibt es (928 EUR x 67% =) 621 EUR Elterngeld.

 

Tauscht das Paar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft (also ca. 7 Monate vor Geburt des Kindes) die Steuerklassen, bekommt sie mit ihrer Steuerklasse III ab diesem Zeitpunkt netto 1.418 EUR. Zur Ermittlung des Elterngeldes wird nun das 12-Monats-Einkommen der Ehefrau ermittelt. Hier also (7 x 1.418) + (5 x 928) = 14.566 EUR.

 

Der durchschnittliche Nettolohn beträgt demnach (14.566 : 12) 1.214 EUR. Das Elterngeld beträgt davon 67 % - somit monatlich 813, 38 EUR gegenüber 621 EUR - immerhin eine monatliche Erhöhung um 192 EUR.

 

Das Elterngeld bleibt während des laufenden Bezugs steuerfrei und unterliegt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur dem Progressionsvorbehalt.

 

Ergebnis: Wird der Steuerklassenwechsel frühzeitig bei der Nachwuchsplanung vorgenommen, kann über diese Anpassungsmaßnahme u. U. das Nettoeinkommen sogar über den gesamten 12-Monatszeitraum entsprechend erhöht werden, der für die Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt wird.

 

Nach der Geburt des Kindes (also im Folgemonat) kann dann die Lohnsteuerklasse wieder auf den alten Stand zurückgesetzt werden (der nun allein verdienende Ehemann nimmt wieder die Steuerklasse III und erhält dadurch wieder höheres Nettoeinkommen). Der Wechsel der Ehefrau in die Steuerklasse V hat dann keine Auswirkung mehr auf die Höhe des Elterngeldes.

 

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