Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen: Der neue Rentenerlass

25.03.10 17:18 Alter: 2 Jahre

Die Finanzverwaltung hat jetzt den seit langem erwarteten sog. 4. Rentenerlass veröffentlicht. In dem umfangreichen BMF-Schreiben hat sie ihre Verwaltungsanweisungen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung neu gefasst und an die aktuelle Rechtslage angepasst.

 

Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind seit jeher steuerlich privilegiert. Die Privilegierung besteht darin, dass die Vermögensübergabe ausdrücklich als unentgeltlicher Vorgang qualifiziert wird und die Versorgungsleistungen beim Vermögensübernehmer den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und beim Vermögensübergeber den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1b EStG) zugerechnet werden.

Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hat durch das Jahressteuergesetz 2008 Restriktionen erfahren: Als Sonderausgaben abzugsfähig – dann aber in voller Höhe - sind nur noch Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines

  • Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S. d. § 13, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 EStG ausübt,
  • Betriebs oder Teilbetriebs,
  • mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.


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