Verschärfungen für strafbefreiende Selbstanzeige

12.05.11 20:34 Alter: 1 Jahre

Das am 15.4.2011 vom Bundesrat endgültig abgesegnete Schwarzgeldbekämpfungs- gesetz bringt insbesondere eine Neuregelung der Selbstanzeige, um das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen.

 

Daher muss in Fällen der strafbefreienden Selbstanzeige bei größeren Hinterziehungsbeträgen in Zukunft ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme gezahlt werden. Diese Ergänzung wurde nun neu eingefügt.

Im Einzelnen:

Keine gestückelte Selbstanzeige

Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilselbstanzeige aufbestimmte Steuerquellen beziehen.

Strafbefreiung erhält nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständigoffenbart. Unrichtige oder unvollständige Angabenmüssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.

Damit bringt die Selbstanzeige nur dann Straffreiheit, wenn die  Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfasst sind. Eine wirksame Selbstanzeige liegt nur noch vor, wenn alle Besteuerungsgrundlagen zutreffend nacherklärt werden. Damit wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.

Der Finanzausschuss konkretisierte diesen Punkt: Danachist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart – z.B. der Einkommensteuer – vollständig offenbart werden. Dann tritt die strafbefreiende Wirkung – vorbehaltlich der weiteren Bedingungen – für die verkürzte Steuer Einkommensteuer selbst dann ein, wenn Sachverhalte zur Umsatzsteuer nicht offen gelegt werden sollten.

Zeitliche Komponente

Bloßes Taktieren und Reue nach Stand der Ermittlungen wird nicht mehr belohnt. Der Zeitpunkt, wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird daher der tatsächlichen und technischen Ermittlungs- und Prüfungsrealität angepasst. Eine Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Prüfers an.

 

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