Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Referentenentwurf der Bundesregierung

16.11.09 11:34 Alter: 3 Jahre

Als eine der ersten gesetzgeberischen Maßnahmen hat die neue Regierung das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ auf den Weg gebracht. Der Referentenentwurf sieht vor, u. a. die Bereiche Kinderfreibetrag, Kindergeld, Zinsschranke, Sofortabschreibung von GWG, Umsatzsteuersatz im Gastronomiegewerbe sowie Unternehmensnachfolgen zum Teil mit Wirkung ab 1.1.2010 zu ändern. So sollen das eingebrochene Wirtschaftswachstum überwunden und Impulse für einen Aufschwung gesetzt werden.

 

Im Einzelnen sehen die Änderungen im Entwurf folgendermaßen aus:

Zinsschranke

Die Zinsschranke (§ 4h EStG) beschränkt den Abzug von Zinsaufwendungen in Abhängigkeit vom Gewinn. Die Regelung soll insbesondere bei größeren Unternehmen, die in eine Konzernstruktur eingebunden sind, Anreize setzen, Gewinne im Inland zu versteuern und gleichzeitig eine übermäßige Fremdfinanzierung unterbinden.

- Zeitlich unbefristete Freigrenze (§ 52 Abs. 12d Satz 3 EStG)
Die Freigrenze, die zunächst im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. 1 S. 1912) auf eine Mio Euro festgesetzt wurde, soll sicherstellen, dass kleine und mittlere Unternehmen durch die Zinsschranke nicht belastet werden. Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes vom 16.7.2009 (BGBl. 1 S. 1959) wurde die Freigrenze zur Entlastung der Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise zeitlich befristet für die Jahre 2008 und 2009 auf drei Mio Euro erhöht. Um kleine und mittlere Unternehmen auch in Zukunft zu entlasten und zu stärken, wird die Freigrenze dauerhaft auf drei Mio Euro angehoben. Dazu wird die Befristung der Freigrenze in der Anwendungsregelung der Zinsschranke gestrichen.

- EBITDA-Vortrag (4h Abs. 1 EStG)
Bei der Zinsschranke ist bisher der Teil der Zinsaufwendungen abziehbar, der den Abzugsrahmen aus der Summe aus Zinserträgen zuzüglich 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (Summe aus Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) nicht überschreitet. Die vorgesehene Regelung des EBITDA-Vortrags bewirkt, dass in Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen der Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Abzugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird (EBITDA-Vortrag). Ein EBITDA-Vortrag erhöht sich nur dann, wenn der Betrieb in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht aufgrund von § 4h Abs. 2 EStG von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen ist (sog. Zinsschrankenescape). Der EBITDA-Vortrag erhöht in den folgenden Wirtschaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendungen, soweit nicht bereits das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres einen vollständigen Abzug von Zinsaufwendungen zulässt. Der jeweils älteste EBITDAVortrag ist zuerst zu verbrauchen. Der EBITDA-Vortrag ist auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt. Der EBITDA-Vortrag erfolgt von Amts wegen; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht nicht. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt. Die Regelung des § 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift; ein EBITDA-Vortrag wird deshalb für das Wirtschaftsjahr ermittelt. In Fällen, in denen der Betrieb seinen Gewinn nicht für ein Wirtschaftsjahr ermittelt, tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahres der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum.

- Escape-Klausel (§ 8a Abs. 3 Satz 1 KStG)
Gemäß § 8a Abs. 3 KStG kann die Escape-Klausel der Zinsschrankenregelung (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG) durch konzernzugehörige Körperschaften dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorhanden ist. Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt vor, wenn Vergütungen für Fremdkapital durch eine Konzerngesellschaft an einen außerhalb des Konzerns stehenden wesentlich (mehr als 25 %) beteiligten Gesellschafter (bzw. an eine gleichgestellte Person) gezahlt werden und diese Vergütungen insgesamt im Wirtschaftsjahr mehr als 10 % des Zinssaldos der Konzerngesellschaft betragen. Eine Sperrung des sog. Escape tritt dabei für den gesamten Konzern ein, wenn bei einer Konzerngesellschaft die 10 % -Grenze Überschriften wird und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe bei dieser - absolut gesehen - Zinsaufwendungen entstanden sind. Durch die Einführung der Bagatellregelung wird erreicht, dass die Folgen des § 8a Abs. 3 nur dann eintreten, wenn die Summe der Zinsaufwendungen aus Gesellschafterfremdfinanzierungen aller Konzerngesellschaften durch nicht konzernzugehörige wesentlich beteiligte Anteilseigner insgesamt im Wirtschaftsjahr mehr als ein Prozent des gesamten Zinsaufwands in Zusammenhang mit Außenfinanzierungen des Konzerns im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz 5 und 6 KStG beträgt, und damit von erheblichem Gewicht ist. Durch die Bagatellregelung verringert sich der Aufwand für konzernzugehörige Körperschaften, einen nach § 8a Abs. 3 KStG erforderlichen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Gesellschafterfremdfinanzierung zu erbringen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

- Sofortabzug (§ 6 Abs. 2 EStG)
Nach der Neuregelung hat der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 Euro nicht übersteigen.

- Sammelposten
Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 Euro bis zu 1.000 Euro in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen.

- Anwendungszeitraum
Die Änderung der Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG sind erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

- Zum Vergleich: Bisherige Regelung für nach dem 31.12.2007 angeschaffte WG (Tabellarische Übersicht)

Kinderfreibeträge und Kindergeld

- Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien werden die Freibeträge für Kinder und das Kindergeld ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben. Der Kinderfreibetrag wird bei zusammen veranlagten Ehegatten um 504 Euro auf 4.368 Euro und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um 480 Euro auf 2.640 Euro erhöht.

- Kindergeld (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Um Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen steuerlich zu entlasten und zu fördern, wird das Kindergeld ab dem 1.1.2010 für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht.

Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

In § 12 Abs. 2 UStG wird eine Nr. 11 neu eingefügt 
Mit der Änderung wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsatze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Mit der Maßnahme wird von der Option in Artikel 98 Abs. 1 und 2 i. V. mit Kategorie 12 des Anhangs III der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (2006/112/EG) Gebrauch gemacht.

Unternehmensnachfolgen

- Mindestlohnsumme (§13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG)
Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, wird von derzeit 650 Prozent auf 400 Prozent herabgesetzt. Der Zeitraum, für den die Lohnsumme zu überwachen ist, wird von sieben auf fünf Jahre verringert. Zusätzlich sollen auch Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, nicht der Lohnsummenregelung unterliegen.

- Behaltenszeitraum (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG)
Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen krisenfest ausgestaltet werden. Dazu wird der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, von derzeit sieben auf fünf Jahre herabgesetzt.

- Mindestlohnsumme bei vollständiger Verschonung sog. Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG)
Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen auch im Fall der Option des Erwerbers für eine vollständige Verschonung krisenfest ausgestaltet werden. Dazu wird in Nummer 1 die erforderliche Lohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf 700 Prozent und in Nr. 2 der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf sieben Jahre herabgesetzt.

- Anwendungszeitraum (§ 37 Abs. 1 ErbStG)
Die geänderten Vorschriften des ErbStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 37 Abs. 1 ErbStG erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

 

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