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		<title>Jäckel - Fürst online - News</title>
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		<description>Aktuelle Nachrichten und Informationen für alle Steuerpflichtigen</description>
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			<title>Jäckel - Fürst online - News</title>
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			<description>Aktuelle Nachrichten und Informationen für alle Steuerpflichtigen</description>
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		<lastBuildDate>Thu, 12 May 2011 20:34:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Verschärfungen für strafbefreiende Selbstanzeige</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/verschaerfungen-fuer-strafbefreiende-selbstanzeige.html</link>
			<description>Das am 15.4.2011 vom Bundesrat endgültig abgesegnete Schwarzgeldbekämpfungs- gesetz bringt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
Daher muss in Fällen der strafbefreienden Selbstanzeige&nbsp;bei größeren Hinterziehungsbeträgen in Zukunft&nbsp;ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme&nbsp;gezahlt werden. Diese Ergänzung wurde nun neu&nbsp;eingefügt.</div>
<div> Im Einzelnen:</div>
<div><b>Keine gestückelte Selbstanzeige</b>
Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle&nbsp;Hinterziehungssachverhalte&nbsp;enthalten, damit Straffreiheit&nbsp;eintritt. Sie darf sich nicht nur als&nbsp;Teilselbstanzeige aufbestimmte Steuerquellen beziehen.
 Strafbefreiung&nbsp;erhält nur noch derjenige, der&nbsp;alle&nbsp;noch&nbsp;verfolgbaren&nbsp;Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständigoffenbart. Unrichtige oder unvollständige Angabenmüssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt&nbsp;oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.</div>
<div>Damit bringt die Selbstanzeige nur dann Straffreiheit,&nbsp;wenn die &nbsp;Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich&nbsp;bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume&nbsp;erfasst sind. Eine wirksame Selbstanzeige liegt nur&nbsp;noch vor, wenn alle Besteuerungsgrundlagen zutreffend&nbsp;nacherklärt werden. Damit&nbsp;wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von&nbsp;den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen&nbsp;bewusst nur&nbsp;ausgewählte Sachverhalte nacherklärt&nbsp;werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar&nbsp;befürchtet wird.</div>
<div>Der Finanzausschuss konkretisierte diesen Punkt: Danachist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich,&nbsp;dass alle nicht verjährten&nbsp;Steuerstraftaten einer&nbsp;Steuerart – z.B. der Einkommensteuer – vollständig&nbsp;offenbart werden. Dann tritt die strafbefreiende Wirkung&nbsp;– vorbehaltlich der weiteren Bedingungen – für&nbsp;die verkürzte Steuer Einkommensteuer selbst dann&nbsp;ein, wenn Sachverhalte zur Umsatzsteuer nicht offen&nbsp;gelegt werden sollten.</div>
<div><b>Zeitliche Komponente</b>
Bloßes Taktieren und Reue nach Stand der Ermittlungen&nbsp;wird nicht mehr belohnt. Der Zeitpunkt, wann eine&nbsp;strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich&nbsp;ist, wird daher der tatsächlichen und technischen Ermittlungs-&nbsp;und Prüfungsrealität angepasst. Eine Straffreiheit&nbsp;tritt nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem&nbsp;Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben&nbsp;worden ist. Damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen&nbsp;des Prüfers an.

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i></div>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 12 May 2011 20:34:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitszimmer: Die Abzugseinschränkung ist verfassungswidrig (BVerfG)</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/arbeitszimmer-die-abzugseinschraenkung-ist-verfassungswidrig-bverfg.html</link>
			<description>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzlichen Reglungen zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>(BVerfG, Beschluss v.</b><b>6.7.2010 - 2 BvL 13/09; veröffentlicht am 29.7.2010)</b>

<b>Hintergrund:</b>&nbsp;Seit dem VZ 2007 gilt eine Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in der Fassung des StÄndG 2007). Danach sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht mehr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.&nbsp;<br /><br /><b>Sachverhalt:</b>&nbsp;Der Kläger erzielte im Jahr 2007 als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Vorbereitung seines Unterrichts nutzte er täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer von 10 qm, was 11% der Gesamtfläche seines Hauses entspricht. Die vom Kläger beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten war vom Schulträger abgelehnt worden. Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt ließ bei der Festsetzung der Steuer die Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt.&nbsp;<br /><br /><b>Hierzu führte das BVerfG u.a. aus:</b>&nbsp;§ 4 Abs. 5 Satz1 Nr. 6b EStG weicht mit der Begrenzung abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer von dem das Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzip ab, nach dem betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind. Ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer führt jedenfalls dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als „typischer“ Erwerbsaufwand nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist und nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfällt. Als eine benachteiligende Ausnahme von einer Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedarf diese Regelung deshalb eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen. Soweit die Neuregelung die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausschließt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, findet die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine solche hinreichende sachliche Legitimation.&nbsp;<br /><br /><b>Anmerkung:</b>&nbsp;Soweit die berufliche Veranlassung allein durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des Abzugsverbots durch das StÄndG 2007 dagegen nach Auffassung des BVerfG nicht gegen das Grundgesetz. Bei einer typisierenden Betrachtung sei der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit sei, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Es fehle zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.<br /><br /><b>Quelle:</b>&nbsp;BVerfG online

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 02 Aug 2010 18:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen: Der neue Rentenerlass</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/vermoegensuebertragung-gegen-versorgungsleistungen-der-neue-rentenerlass.html</link>
			<description>Die Finanzverwaltung hat jetzt den seit langem erwarteten sog. 4. Rentenerlass veröffentlicht. In...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Wege der&nbsp;<b>vorweggenommenen Erbfolge</b><b>&nbsp;sin</b>d seit jeher steuerlich privilegiert. Die Privilegierung besteht darin, dass die Vermögensübergabe ausdrücklich als&nbsp;<b>unentgeltlicher Vorgang</b>&nbsp;qualifiziert wird und die Versorgungsleistungen beim Vermögensübernehmer den&nbsp;<b>Sonderausgaben</b>&nbsp;(§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und beim Vermögensübergeber den&nbsp;<b>wiederkehrenden Bezügen</b>&nbsp;(§ 22 Nr. 1b EStG) zugerechnet werden.
Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hat durch das Jahressteuergesetz 2008&nbsp;<b>Restriktionen</b>&nbsp;erfahren: Als Sonderausgaben abzugsfähig – dann aber in voller Höhe - sind nur noch Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines
<ul style="margin-top: 0px; padding-left: 16px; padding-top: 10px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; "><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; "><strong>Mitunternehmeranteils</strong>&nbsp;an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S. d. § 13, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 EStG ausübt,</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; "><strong>Betriebs oder Teilbetriebs</strong>,</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">mindestens 50 % betragenden&nbsp;<strong>Anteils an einer GmbH</strong>, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.<br /><br /><br /><i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i></li></ul>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 17:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Selbstanzeige: Für einige Steuersünder kann es zeitlich eng werden</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/selbstanzeige-fuer-einige-steuersuender-wird-es-zeitlich-eng.html</link>
			<description>Hilfreiche Grundzüge zur Selbstanzeige beim Finanzamt</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Nach § 371 AO tritt Straffreiheit ein, wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt sowie unterlassene Angaben nachholt und die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Für ein erfolgreiches Vorgehen sind also eine Menge von Voraussetzungen zwingend zu erfüllen, selbst wenn es terminlich eng werden sollte:

<ol style="padding-top: 10px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 24px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; text-align: left; "><li style="line-height: 15px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 5px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; ">Die Selbstanzeige muss&nbsp;<strong>vollständig</strong>&nbsp;sein und über die Angaben das Finanzamt in die Lage versetzt werden, ohne weiteren Aufwand geänderte Steuerbescheide erlassen zu können.</li><li style="line-height: 15px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 5px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; ">Die Nachmeldung hat beim&nbsp;<strong>zuständigen Wohnsitz-Finanzamt</strong>&nbsp;zu erfolgen, nicht hingegen bei der Staatsanwaltschaft. Wendet sich der Anleger an eine unzuständige Behörde, wird die Selbstanzeige erst dann wirksam, wenn sie in den Bereich der Finanzverwaltung gelangt.</li><li style="line-height: 15px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 5px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; ">Notwendig sind also&nbsp;<strong>genaue Zahlenangaben</strong>&nbsp;über die bislang nicht deklarierten Kapitaleinnahmen und Spekulationsgewinne nebst den einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen (ausländische Quellensteuer, deutsche Kapitalertragsteuer auf Dividenden oder die Steuer im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie) - und dies für alle noch nicht verjährten Zeiträume. Hilfreich sind hier Erträgnisaufstellungen für die bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist.</li><li style="line-height: 15px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 5px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; ">Sofern es&nbsp;<strong>zeitlich knapp</strong>&nbsp;wird, weil z.B. eine Außenprüfung oder Steuerfahndung bevorsteht oder die Schweizer Daten auf der CD in Kürze ausgewertet werden, ist die Selbstanzeige zunächst mit einer&nbsp;<strong>Schätzung&nbsp;</strong>hilfreich, soweit die konkreten Kapitaleinnahmen noch nicht vollständig zur Verfügung stehen. Eine spätere Korrektur einer zu hohen Schätzung ist ohne Weiteres möglich. Eine freie oder griffweise Schätzung reicht aber nicht aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 3.12.2007, 16 K 458/05 E, G).</li><li style="line-height: 15px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 5px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; ">Durch die Selbstanzeige ergeben sich meist inklusive der Steuerzinsen meist größere Nachzahlungsbeträge. Die erforderlichen&nbsp;<strong>Gelder müssen rechtzeitig flüssig</strong>&nbsp;gemacht werden, etwa durch Kündigung von Festgeld oder den Verkauf von Depotwerten.</li><li style="line-height: 15px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 5px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; ">Geht es um schwarze Gelder auf Gemeinschaftskonten von Ehegatten, Erbengemeinschaften oder anderen Gesellschaftern, handelt es sich um&nbsp;<strong>mehrere Tatbeteiligten</strong>. Die müssen alle gleichzeitig und dann auch noch oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern Selbstanzeige erstatten. Meldet sich nur eine Person, gilt die Tat bei den anderen automatisch als entdeckt, sodass eine Selbstanzeige bei ihnen keine strafbefreiende Wirkung mehr entfaltet.</li><li style="line-height: 15px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 5px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; ">Lagen die&nbsp;<strong>Schwarzgelder im Nachlass</strong>, ist der Erbe ist verpflichtet, sowohl das Kapitalvermögen bei der Erbschaftsteuererklärung anzugeben als auch die ehemaligen unvollständigen Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen zu berichtigen. Für die Sünden des Erblassers bedarf es jedoch keiner Selbstanzeige, da es insweit beim Rechtsnachfolger nicht zu einer Bestrafung kommt.</li></ol>
<b>Hinweis</b>:
Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gem. § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen (BFH, Urteil vom 29.4.2008, VIII R 5/06, BStBl 2008 II S. 844). Insoweit kann es im Nachhinein also dazu kommen, dass wider Erwarten wegen formaler Fehler keine Straffreiheit eintritt.
<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 19:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Solidaritätszuschlag: Schäuble will Vorläufigkeitsvermerk</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/solidaritaetszuschlag-schaeuble-will-vorlaeufigkeitsvermerk.html</link>
			<description>Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Lohn- und Einkommen- sowie Körperschaftsteuer soll...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Die Regelung gilt rückwirkend für den Veranlagungszeitraum ab 2005, teilte der Sprecher von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), Michael Offer, am Mittwoch mit. &quot;Dazu wird sich das Bundesfinanzministerium kurzfristig mit den obersten Finanzbehörden der Länder abstimmen.&quot;

Schäuble reagierte damit auf die&nbsp;Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch das niedersächsische Finanzgericht. Dieses hatte kürzlich erklärt, die dauerhafte Erhebung des seit den 90er Jahren erhobenen Aufschlags zur Finanzierung von Kosten für den Aufbau Ost sei grundgesetzwidrig. Es hatte aber nicht entschieden, sondern die Klage eines Steuerzahlers nach Karlsruhe zur Entscheidung weitergereicht.

Offer sagte, Grund für die vorläufige Festsetzung sei allein, massenhafte Einsprüche gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zu vermeiden. &quot;Nach wie vor bestehen keine Zweifel des Bundesfinanzministers an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages.&quot;

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 15:48:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Vom Bundestag verabschiedet</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/wachstumsbeschleunigungsgesetz-vom-bundestag-verabschiedet-1.html</link>
			<description>Der Bundestag hat am 04.12.2009 das umstrittene Steuerpaket der Bundesregierung verabschiedet....</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Der Bundestag hatte am 12.11. erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung debattiert. Im Finanzausschuss des Bundestags erfolgte am 25.11. die erste Erörterung, am 30.11. eine öffentlichen Anhörung und am 2.12. die abschließende Beratung. Der Finanzausschuss des Bundestags hat den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (BT-Drucks. 17/15) am 2.12.2009 angenommen. Dabei wurde eine Reihe von Änderungen am Gesetz beschlossen, vor allem Klarstellungen bei dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie bei der zeitlichen Anwendung der Verbesserung bei der Unternehmensnachfolge.
Der&nbsp;<b>Bundestag</b>&nbsp;hat den Gesetzentwurf am 4.12.2009 verabschiedet; der&nbsp;<b>Bundesrat</b>&nbsp;soll am 18.12.2009 folgen. Die Veröffentlichung im BGBl soll noch in 2009 erfolgen, damit die Maßnahmen&nbsp;<b>zum 1.1.2010 in Kraft treten</b>&nbsp;können.


<h2 style="background-color: transparent; color: rgb(102, 102, 102); font-size: 14px; font-weight: bold; line-height: 20px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; ">Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick</h2>

<ul style="margin-top: 0px; padding-left: 16px; margin-left: 0px; padding-top: 10px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; "><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Die&nbsp;<strong>Kinderfreibeträge</strong>&nbsp;werden pro Kind von 6.024 EUR auf 7.008 EUR ab dem VZ 2010 angehoben.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Das&nbsp;<strong>Kindergeld</strong>&nbsp;wird ab dem 1.1.2010 um jeweils 20 EUR pro Nachwuchs erhöht.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bei körperschaftsteuerlichen&nbsp;<strong>Sanierungsklausel</strong>.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Zulassung des&nbsp;<strong>Abzugs von Verlusten</strong>&nbsp;bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Zulassung des&nbsp;<strong>Übergangs der Verluste in Höhe der stillen Reserven</strong>&nbsp;bei Beteiligungserwerben an Körperschaften.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Dauerhafte Einführung der&nbsp;<strong>höheren Freigrenze</strong>&nbsp;von 3 Mio. EUR&nbsp;<strong>bei der</strong><strong>Zinsschranke</strong>.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Einführung eines&nbsp;<strong>Vortrags des EBITDA bei der Zinsschranke</strong>&nbsp;rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Verbesserung der Anwendung der sog.&nbsp;<strong>Escape-Klausel</strong>&nbsp;<strong>bei der Zinsschranke</strong>&nbsp;für deutsche Konzerne.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Wiedereinführung der&nbsp;<strong>Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 EUR</strong>&nbsp;alternativ zum Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 EUR.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Erleichterung der Umstrukturierung von Unternehmen im Bereich der<strong>Grunderwerbsteuer</strong>.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Reduzierung des&nbsp;<strong>gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen</strong>&nbsp;von 65 auf 50 %.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; ">Die&nbsp;<strong>Bedingungen für die Unternehmensnachfolge</strong>&nbsp;werden krisenfest, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; "><strong>Senkung der Steuerbelastung in der Steuerklasse II</strong>&nbsp;- also insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder -&nbsp;<strong>bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer</strong>&nbsp;durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 %.</li><li style="padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 5px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; "><strong>Absenkung des Umsatzsteuersatzes</strong>&nbsp;bei Beherbergungsleistungen im&nbsp;<strong>Hotel- und Gastronomiegewerbe</strong>&nbsp;auf 7 %.</li></ul>

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 14:45:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kurzarbeitergeld: Ab 2010 nur noch maximal 18 Monate</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/kurzarbeitergeld-ab-2010-nur-noch-maximal-18-monate.html</link>
			<description>Das Bundeskabinett hat Regelungen zur Kurzarbeit für 2010 beschlossen: Es soll nur noch bis zu 18...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Das Instrument Kurzarbeit hat sich bislang in der Wirtschaftskrise als Puffer gegen Entlassungen bewährt. Das Kabinett beschloss daher, dass es Kurzarbeitergeld (KuG) auch ab 1.1.2010 für relativ lange Zeit geben soll.
<b></b>
<b>Maximale Bezugsdauer von KuG: Von sechs auf 24 Monate</b>
Vom Gesetz her kann Kurzarbeitergeld im Normalfall nur maximal sechs Monate lang gezahlt werden. Bereits seit Jahren macht man daher von der Möglichkeit Gebrauch, längere Bezugsdauern kraft Rechtsverordnung zu erlassen: Das Kurzarbeitergeld wurde bis Ende 2008 für maximal 12 Monate bezahlt. Anfang 2009 wurde die Bezugsdauer auf 18 Monate verlängert, zum 1. Juli 2009 erneut - auf bis zu 24 Monate. Ab 1.1.2010 soll die Höchstdauer immerhin noch 18 Monate betragen.
<b></b>
<b>Kurzarbeitsbeginn ab 1.1.2010: KuG-Verkürzung auf 18 Monate</b>
Die Verkürzung auf maximal 18 Monate soll nach Aussage des Bundesarbeitsministeriums für die Fälle gelten, wo die Kurzarbeit am 1.1.2010 oder später beginnt. Die Erstattung des Arbeitgeberanteils an den SV-Beiträgen wird im Jahr 2010 in jedem Fall unverändert fortgesetzt.
<b></b>
<b>Kurzarbeitsbeginn noch in 2009: KuG maximal 24 Monate lang</b>
Beginnt die Kurzarbeit noch 2009, so gilt für das Kurzarbeitergeld noch eine Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten. Die Erstattung des Arbeitgeberanteils an den SV-Beiträgen wird im Jahr 2010 unverändert fortgesetzt.
<b></b>
<b>Erstattung der SV-Beiträge: Verlängerung ab 2011 unsicher</b>
Arbeitgeber erhalten derzeit die Hälfte der SV-Beiträge erstattet, nach dem siebten Monat der Kurzarbeit sogar die vollen Beiträge. Eine Verlängerung dieser Regelung über das Jahr 2010 hinaus ist derzeit nicht unbedingt zu erwarten. Arbeitgeber müssten dann wieder selber für die Sozialbeiträge auf das Kurzarbeitergeld aufkommen, so wie das vor der Krise auch der Fall war. Laut Bundesarbeitsministerium will man jedoch die Entwicklung im Jahr 2010 beobachten und erst später endgültig über eine eventuelle Verlängerung der Erstattungsregelung entscheiden.

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			<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 18:17:00 +0100</pubDate>
			
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			<title>Solidaritätszuschlag gerät ins Wanken</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/solidaritaetszuschalg-geraet-ins-wanken.html</link>
			<description>Nach Ansicht des niedersächsischen Finanzgerichts wäre der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover gab der Klage eines Angestellten statt und verwies den Fall zur Klärung an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe.&nbsp;

Der Solidaritätszuschlag wurde Anfang der 1990er Jahre als vorübergehende Ergänzungsabgabe eingeführt, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht hierfür jedoch &quot;kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Berdarf&quot;. Dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden, hieß es zur Begründung.

Die Richter argumentierten, dass eine Ergänzungsabgabe &quot;nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen&quot; dienen dürfe. &quot;Spätestens&quot; ab dem Jahr 2007 - in diesem Jahr hatte der Angestellte geklagt - habe die Abgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz ihre Berechtigung verloren.

Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages&nbsp;bleibt jetzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe abzuwarten.
<br /><br /><br />
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			<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 15:33:00 +0100</pubDate>
			
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			<title>Steuerpolitik: Keine grundlegende Steuerreform innerhalb der nächsten vier Jahre</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/steuerpolitik-keine.html</link>
			<description>Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat eine grundlegende Steuerreform für diese...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
„Ein grundlegend neues Steuersystem ist nicht die Verabredung“, sagte der Minister der „Rheinischen Post“ (12.11.2009). „Wenn Sie das vorhaben, geht das nur mit einer gleichzeitig spürbaren großen Entlastung. Dafür fehlt in den kommenden vier Jahren das Geld.“ Die im Koalitionsvertrag beschlossenen Maßnahmen für 2010 und 2011 seien allerdings „ein erster Schritt dahin“. Mit den beiden Steuerschritten wolle die Bundesregierung das noch immer schwache Wachstum stabilisieren. Gleichzeitig kündigte der Finanzminister eine „sorgfältige“ Überprüfung des Systems der ermäßigten Mehrwertsteuersätze an. „Man stellt das Nachdenken ja nicht mit den Koalitionsverhandlungen ein“, sagte Schäuble. Außerdem sollen die Finanzämter den Bürgern, die noch nicht über das Internet ihre Steuererklärung machen, künftig einen Entwurf für ihre Steuererklärung liefern.<br /><br />Auch die CSU sieht für den von der FDP geforderten Stufentarif bei der Einkommenssteuer keine Chancen. CSU-Generalsekretär Alexander Dobrindt sprach von „Theorie-Murks“ der FDP in der Steuerpolitik und einem &quot;Schönheitswettbewerb um Stufen und Kurven“ der Liberalen. Er könne sich nicht vorstellen, dass sich ein Stufentarif durchsetze, sagte Dobrindt am Mittwochabend in Berlin. Der von der FDP verlangte Tarif mit drei Steuerstufen entlaste zudem zu zwei Dritteln die oberen Einkommensbereiche. Den Menschen sei auch ein Stufentarif kaum zu vermitteln, sagte der CSU-Politiker weiter. Ein linearer Tarif werde als gerechter empfunden. Ein Stufentarif bedeute an sich auch keine Steuervereinfachung. Diese erreiche man beispielsweise durch die Streichung von Sonderregelungen.<br /><br />Im Koalitionsvertrag ist der Umbau des Einkommenssteuertarifs zu einem Stufentarif „möglichst“ zum 1.1.2011 als Ziel festgehalten. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte in ihrer Regierungserklärung am Dienstag einen Stufentarif für 2011 in Aussicht gestellt, ohne auf das Wort „möglichst“ zu verweisen.<br /><br /><b>Quelle:&nbsp;</b>ddp

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 11:36:00 +0100</pubDate>
			
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			<title>Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Referentenentwurf der Bundesregierung</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/wachstumsbeschleunig.html</link>
			<description>Als eine der ersten gesetzgeberischen Maßnahmen hat die neue Regierung das „Gesetz zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Im Einzelnen sehen die Änderungen im Entwurf folgendermaßen aus:<br /><br /><b>Zinsschranke<br /><br /></b>Die Zinsschranke (§ 4h EStG) beschränkt den Abzug von Zinsaufwendungen in Abhängigkeit vom Gewinn. Die Regelung soll insbesondere bei größeren Unternehmen, die in eine Konzernstruktur eingebunden sind, Anreize setzen, Gewinne im Inland zu versteuern und gleichzeitig eine übermäßige Fremdfinanzierung unterbinden.<br /><br />- Zeitlich unbefristete Freigrenze (§ 52 Abs. 12d Satz 3 EStG)<br />Die Freigrenze, die zunächst im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. 1 S. 1912) auf eine Mio Euro festgesetzt wurde, soll sicherstellen, dass kleine und mittlere Unternehmen durch die Zinsschranke nicht belastet werden. Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes vom 16.7.2009 (BGBl. 1 S. 1959) wurde die Freigrenze zur Entlastung der Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise zeitlich befristet für die Jahre 2008 und 2009 auf drei Mio Euro erhöht. Um kleine und mittlere Unternehmen auch in Zukunft zu entlasten und zu stärken, wird die Freigrenze dauerhaft auf drei Mio&nbsp;Euro angehoben. Dazu wird&nbsp;die Befristung der Freigrenze in der Anwendungsregelung der Zinsschranke gestrichen.<br /><br />- EBITDA-Vortrag (4h Abs. 1 EStG)<br />Bei der Zinsschranke ist bisher der Teil der Zinsaufwendungen abziehbar, der den Abzugsrahmen aus der Summe aus Zinserträgen zuzüglich 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (Summe aus Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) nicht überschreitet. Die vorgesehene Regelung des EBITDA-Vortrags bewirkt, dass in Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen der Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Abzugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird (EBITDA-Vortrag). Ein EBITDA-Vortrag erhöht sich nur dann, wenn der Betrieb in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht aufgrund von § 4h Abs. 2 EStG von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen ist (sog. Zinsschrankenescape). Der EBITDA-Vortrag erhöht in den folgenden Wirtschaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendungen, soweit nicht bereits das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres einen vollständigen Abzug von Zinsaufwendungen zulässt. Der jeweils älteste EBITDAVortrag ist zuerst zu verbrauchen. Der EBITDA-Vortrag ist auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt. Der EBITDA-Vortrag erfolgt von Amts wegen; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht nicht. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt. Die Regelung des § 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift; ein EBITDA-Vortrag wird deshalb für das Wirtschaftsjahr ermittelt. In Fällen, in denen der Betrieb seinen Gewinn nicht für ein Wirtschaftsjahr ermittelt, tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahres der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum.<br /><br />- Escape-Klausel (§ 8a Abs. 3 Satz 1 KStG)<br />Gemäß § 8a Abs. 3 KStG kann die Escape-Klausel der Zinsschrankenregelung (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG) durch konzernzugehörige Körperschaften dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorhanden ist. Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt vor, wenn Vergütungen für Fremdkapital durch eine Konzerngesellschaft an einen außerhalb des Konzerns stehenden wesentlich (mehr als 25 %) beteiligten Gesellschafter (bzw. an eine gleichgestellte Person) gezahlt werden und diese Vergütungen insgesamt im Wirtschaftsjahr mehr als 10 % des Zinssaldos der Konzerngesellschaft betragen. Eine Sperrung des sog. Escape tritt dabei für den gesamten Konzern ein, wenn bei einer Konzerngesellschaft die 10 % -Grenze Überschriften wird und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe bei dieser - absolut gesehen - Zinsaufwendungen entstanden sind. Durch die Einführung der Bagatellregelung wird erreicht, dass die Folgen des § 8a Abs. 3 nur dann eintreten, wenn die Summe der Zinsaufwendungen aus Gesellschafterfremdfinanzierungen aller Konzerngesellschaften durch nicht konzernzugehörige wesentlich beteiligte Anteilseigner insgesamt im Wirtschaftsjahr mehr als ein Prozent des gesamten Zinsaufwands in Zusammenhang mit Außenfinanzierungen des Konzerns im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz 5 und 6 KStG beträgt, und damit von erheblichem Gewicht ist. Durch die Bagatellregelung verringert sich der Aufwand für konzernzugehörige Körperschaften, einen nach § 8a Abs. 3 KStG erforderlichen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Gesellschafterfremdfinanzierung zu erbringen.<br /><br /><b>Geringwertige Wirtschaftsgüter<br /></b><br />- Sofortabzug (§ 6 Abs. 2 EStG)<br />Nach der Neuregelung hat der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 Euro nicht übersteigen.<br /><br />- Sammelposten<br />Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 Euro bis zu 1.000 Euro in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen.<br /><br />- Anwendungszeitraum<br />Die Änderung der Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG sind erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.<br /><br />- Zum Vergleich: Bisherige Regelung für nach dem 31.12.2007 angeschaffte WG&nbsp;<span style="vertical-align: baseline; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; cursor: pointer; color: rgb(0, 53, 93); text-decoration: underline; "><link http://www5.nwb-datenbank.de/nwb9/news/download.aspx?filename=81d07710-48f5-4f46-9720-d432ce611f15.pdf&downloadname=(Tabellarische%20%C3%9Cbersicht) _blank sl>(Tabellarische Übersicht)</link></span><br /><br /><b>Kinderfreibeträge und Kindergeld</b><br /><br />- Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)<br />Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien werden die Freibeträge für Kinder und das Kindergeld ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben. Der Kinderfreibetrag wird bei zusammen veranlagten Ehegatten um 504 Euro auf 4.368 Euro und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um 480 Euro auf 2.640 Euro erhöht.<br /><br />- Kindergeld (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG)<br />Um Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen steuerlich zu entlasten und zu fördern, wird das Kindergeld ab dem 1.1.2010 für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht.<br /><br /><b>Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen</b><br /><br />In § 12 Abs. 2 UStG wird eine Nr. 11 neu eingefügt&nbsp;<br />Mit der Änderung wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsatze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Mit der Maßnahme wird von der Option in Artikel 98 Abs. 1 und 2 i. V. mit Kategorie 12 des Anhangs III der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (2006/112/EG) Gebrauch gemacht.<br /><br /><b>Unternehmensnachfolgen</b><br /><br />- Mindestlohnsumme (§13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG)<br />Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, wird&nbsp;von derzeit 650 Prozent auf 400 Prozent herabgesetzt. Der Zeitraum, für den die Lohnsumme zu überwachen ist, wird von sieben auf fünf Jahre verringert. Zusätzlich sollen auch Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, nicht der Lohnsummenregelung unterliegen.<br /><br />- Behaltenszeitraum (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG)<br />Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen krisenfest ausgestaltet werden. Dazu wird der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, von derzeit sieben auf fünf Jahre herabgesetzt.<br /><br />- Mindestlohnsumme bei vollständiger Verschonung sog. Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG)<br />Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen auch im Fall der Option des Erwerbers für eine vollständige Verschonung krisenfest ausgestaltet werden. Dazu wird in Nummer 1 die erforderliche Lohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf 700 Prozent und in Nr. 2 der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf sieben Jahre herabgesetzt.<br /><br />- Anwendungszeitraum (§ 37 Abs. 1 ErbStG)<br />Die geänderten Vorschriften des ErbStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 37 Abs. 1 ErbStG erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 11:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerklassenwahl: Faktorverfahren für Doppelverdiener (Teil II)</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/steuerklassenwahl-f-1.html</link>
			<description>Wirkungsweise der &quot;Steuerklassenkombination Faktoverfahren&quot;</description>
			<content:encoded><![CDATA[

Nach bisher geltendem Recht haben Ehegatten, die beide Lohneinkünfte beziehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, für den Lohnsteuerabzug ein Wahlrecht zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V. Diese Steuerklassenkombinationen haben den Nachteil, dass sie zu einer ungerechten Verteilung der Abgabenlast führen, wenn die Löhne der einzelnen Ehegatten stark voneinander abweichen. Die in der Praxis hierfür übliche Steuerklassenkombinationen III/V rechnet die beiden Ehegatten zustehenden <b>familienbezogenen Freibeträge</b> (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale) ausschließlich der<b> Steuerklasse III</b> zu, sodass der&nbsp;Lohnsteuerabzug beim Ehegatten in Steuerklasse V im Verhältnis zu den Gesamtbezügen zu hoch ausfällt.

Durch die Einführung des sog. Faktorverfahrens soll diese Ungleichbehandlung der Ehegatten beseitigt werden. Der Faktor ist ein <b>steuermindernder Multiplikator</b>, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

Im Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn des einzelnen Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Zusätzlich wird die Lohnsteuer der <b>Steuerklasse IV</b> durch Multiplikation mit dem berechneten Faktor gemindert, weil dieser aufgrund der gewählten Berechnungsformel immer kleiner als 1 ist.

Da der Steuerklassenkombination die Lohnsteuerberechnung nach der Steuerklasse IV zugrunde liegt, nimmt jeder Ehegatte an den steuerentlastenden Wirkungen des Grundfreibetrags, der Vorsorgepauschale und der Kinderfreibeträge teil. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination <b>IV-Faktor/IV-Faktor </b>werden die persönlichen Steuerfreibeträge des einzelnden Ehegatten bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und anschließend der Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens zusätzlich gemindert.

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 09:08:00 +0100</pubDate>
			
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		<item>
			<title>Steuerklassenwahl: Faktorverfahren für Doppelverdiener (Teil I)</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/steuerklassenwahl-f.html</link>
			<description>Hintergrund: Ab dem Lohnsteuerverfahren 2010 bietet der Gesetzgeber Ehegatten, die beide in einem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[

Das neue Lohnsteuerabzugsverfahren für Doppelverdiener-Ehegatten ist als <b>zusätzliche Alternative zur Steuerklassenkombination III/V</b> vorgesehen, die Ehegatten abwählen können, wenn beide (teilweise) zeitgleich Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Die bisherigen Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V bleiben bestehen.

Die gesetzliche Zielsetzung der &quot;dritten Steuerklassenkombination&quot; liegt darin, die <b>hohe Abgabenlast in Fällen der Steuerklasse V</b> zu beseitigen, die in der Praxis ganz überwiegend Ehefrauen nachteilig trifft und der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegen wirkt.

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 08:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pläne der kommenden Regierung zur Familienförderung</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/plaene-der-kommenden-1.html</link>
			<description>Lesen Sie hier aktuelle Informationen und geplante Änderungen zur Familienförderung der angehenden...</description>
			<content:encoded><![CDATA[

<h3>Familienförderung</h3>

Am Ehegattensplitting soll festgehalten, das System aber über eine Familienkomponente aufgestockt werden. Hierzu sollen ab 2010 Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen und zu einem sog. Familiensplitting führen.

Das <b>Kindergeld</b> wird erhöht, nachdem es durch das Familienleistungsgesetz bereits ab 2009 angestiegen war. Der Beitrag steigt zunächst ab 2010 um weitere 20 Euro auf 184 Euro für das erste und zweite Kind.

Die <b>steuerlichen</b> <b>Freibeträge</b> werden erhöht, nachdem sie durch das Familienleistungsgesetz bereits ab 2009 um 216 Euro pro Kind angestiegen waren. Ab 2010 soll der Freibetrag pro&nbsp;Kind von 6.024 Euro um weitere 884 Euro auf 7.008 Euro steigen. Kinderfreibeträge wirken sich erst bei einem zu versteuernden Elterneinkommen ab 55.000 Euro aus. Die Erhöhung des Kinderfreibetrags macht sich im Lohnsteuerabzugsverfahren zwar nicht bei der Höhe der Lohnsteuer, wohl aber bei der&nbsp;Höhe der Annexsteuern&nbsp;(Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer) bemerkbar.

Die Rahmenbedingungen für <b>Alleinerziehende</b> sollen durch ein Maßnahmenpaket verbessert werden. Hierzu wird geprüft, inwieweit die Umgestaltung des bisherigen steuerlichen Entlastungsbetrags in einen Abzug von der Steuerschuld möglich und interessengerecht ist.

Ab 2013 wird es ein <b>Betreuungsgeld</b> für Kinder unter drei Jahren i.H.v. 150 € monatlich geben, ggf. als Gutschein. Diesen Zuschuss sollen Eltern bekommen, die für Kinder unter drei Jahren keinen staatlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen.

<b>Familienbezogene</b> <b>Leistungen</b> sollen wirksamer und effizienter gestaltet und gebündelt werden. Zudem wird geprüft, wie die Leistungen im Unterhalts-, Steuer-, Sozial- und Familienrecht harmonisiert werden können.

Der Kindergeldbezug soll in Zeiten Jugendfreiwilligendienste vereinheitlicht und während der <b>Wehr- und Zivildienstzeit</b> geprüft werden.

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 08:16:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pläne der kommenden Regierung zur Einkommensteuer</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/plaene-der-kommenden.html</link>
			<description>Lesen Sie hier aktuelle Informationen und geplante Änderungen zur Einkommensteuer der angehenden...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
<h3>Tarif</h3>

<ul><li><strong>2010:</strong> An den bereits beschlossenen Entlastungen in der Lohn- und Einkommensteuer wird festgehalten. Das bedeutet, dass durch die erweiterte Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) und den Einstieg in die Beseitigung der kalten Progression (von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland) eine Steuerentlastung i.H.v. rund 14 Mrd. Euro jährlich zum 1.1.2010 verwirklicht wird.</li></ul>

<ul><li><strong>2011: </strong>Ab Neujahr soll es Steuersenkungen i.H.v. insgesamt 24 Mrd. Euro geben sowie ein Stufentarif bei der Einkommensteuer eingeführt werden. Insbesondere die unteren und mittleren Einkommensbezieher sollen vorrangig entlastet und gleichzeitig der Mittelstandsbauch abgeflacht werden, indem der Einkommensteuertarif zu einem Stufentarif umgebaut wird. Zahl und Verlauf der Stufen werden unter Berücksichtigung dieses Ziels entwickelt. Der Tarif soll möglichst zum&nbsp;1.1.2011 in Kraft treten. Details dazu sind aber noch nicht bekannt.</li></ul>

<h3>Geldwerter Vorteil</h3>

Die Besteuerung von <b>Jahreswagenrabatten</b> für Mitarbeiter soll zügig auf ein realitätsgerechtes Maß angebracht werden. Ein Ansatz ist hier sicherlich&nbsp;ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach die unverbindliche Preisempfehlung keine geeignete Grundlage für den lohnsteuerrechtlichen Vorteil&nbsp;darstellt.&nbsp;

In diesem Zusammenhang will die Bundesregierung auch die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der <b>Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge</b> überprüfen.

<h3>Steuerberatungskosten</h3>
<h3>&nbsp;</h3>
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm war es zur Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ab 2006 gekommen. Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben war davon nicht betroffen. Daher musste eine mühselige Aufteilung der Aufwendungen für Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Fachliteratur vorgenommen werden.
Diese Differenzierung soll über den geplanten Bürokratieabbau entfallen, indem der steuerliche Abzug privater Steuerberatungskosten wieder eingeführt wird.

<h3>Vereinfachung des EStG</h3>

Das Steuerrecht soll spürbar vereinfach werden. Umgesetzt werden soll dies im Bereich des EStG insbesondere dadurch, dass
<ul><li>noch in dieser Legislaturperiode allen Bürgern auf Wunsch eine <strong>vorausgefüllte Steuererklärung</strong> mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt wird,</li><li>ein schlüssiges und verständliches Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von <strong>Aufwendungen für Familien, Kinder</strong> und im Haushalt ausgearbeitet wird,</li><li>es zu einer Neuordnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von <strong>Ausbildungskosten</strong> kommt,</li><li>die<strong> Besteuerung von Rentnern</strong> so vereinfacht wird, dass kein aufwändiges Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Rentenbezüge mehr notwendig sind,</li><li>der Abzug von <strong>Kosten für ein Pflegeheim</strong> durch Pauschalierung so vereinfacht wird, sodass der heutige Einzelnachweis der Kosten entfallen kann,</li><li>geprüft werden soll, ob Arbeitnehmer die <strong>Steuererklärung</strong> auch für einen Zeitraum von zwei Jahren angeben können,</li><li>der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen gem. §33 EStG vereinfacht und in diesem Zusammenhang stärker typisiert und pauschaliert wird.</li></ul>

<h3>Denkmal</h3>

Zugunsten des Denkmalschutzes wird Planungssicherheit für Investoren gewährleistet, indem an der steuerlichen Förderung von Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen festgehalten wird.

<h3>Wohn-Riester</h3>

Die Wohneigentumsquote in Deutschland soll erhöht werden. Dazu soll die Eigenheimrente vereinfach werden.

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 15:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitszimmer: Kosten werden jetzt im Aussetzungsverfahren anerkannt</title>
			<link>http://www.jaeckel-fuerst.de/aktuelles/alle-steuerpflichtigen/artikel-alle-steuerpflichtigen/article/arbeitszimmer-koste.html</link>
			<description>Das Bundesministerium für Finanzen weist die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[

<h3>Die Verwaltungsanweisung</h3>

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, in denen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR pro Jahr geltend gemacht werden. Dies entspricht der Rechtslage bis Ende 2006 und gilt, sofern alternativ

<ul><li>die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt. Abgestellt wird hierbei auf die zeitliche Dauer der Nutzung im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit ohne die Fahrzeiten. Ausreichend hierfür kann bereits sein, wenn ein Berufstätiger am Abend oder am Wochenende mehr Stunden zu Hause arbeitet, als unter der Woche im Betrieb.</li></ul>

<ul><li>für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das betrifft z. B. Handelsvertreter und andere Außendienstmitarbeiter, für die die Kundenbesuche als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit gelten, sowie den klassischen Lehrerfall ohne eigenes Büro in der Schule.</li></ul>

Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt als Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs. Nach Auffassung des Gerichts ist die gesetzliche Einschränkung ab 2007 verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann berücksichtigt werden, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liegt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei nur um eine Entscheidung&nbsp; im vorläufigen Rechtsschutzverfahren handelt und sich der Bundesfinanzhof die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten hat.

Aussetzung der Vollziehung wird nunmehr gewährt, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren gegen

<ul><li>die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab 2009,</li></ul>

<ul><li>die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Veranlagungszeiträume ab 2009 oder</li></ul>

<ul><li>Einkommensteuerbescheide ab 2007</li></ul>

richtet.

<h3>Auswirkungen für die Praxis</h3>

<b>Diese neu eingeräumte Möglichkeit bietet sich insbesondere bei den jetzt anstehenden Lohnsteuerermäßigungsanträgen für 2010 oder der ohnehin geplanten Anpassung der Vorauszahlung ab 2010 oder auch einem Einspruch gegen die Steuerbescheide 2009 an. </b>

<b>Die Finanzverwaltung setzt Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf das häusliche Arbeitszimmer ohnehin nur noch vorläufig fest. Der Vermerk bezieht sich auf die Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen seit 2007. Sofern keine Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, wird der Einspruch als unzulässig verworfen und der Fall auch nicht ruhend gestellt.&nbsp; Denn der Vermerk nach §§ 165 AO hält den betroffenen Berufstätigen alle Optionen offen.</b>

<b>Hinweis: Neben dem Bundesfinanzhof stuft auch das Finanzgericht Münster die Kürzung beim Arbeitszimmer seit 2007 wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleicheitsgrundsatz zumindest teilweise als verfassungswidrig&nbsp;ein und hat die Frage bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.</b>

<b>Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beinhaltet neben Mehrarbeit auch das Risiko&nbsp;einer Nachzahlung.</b>

<ul><li>Beim Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte wird der Differenzbetrag über die anschließende Veranlagung nacherhoben. Gleiches gilt bei entsprechend geminderten Einkommensteuer-Vorauszahlungen.</li></ul>

<ul><li>Sofern die Einkommensteuerbescheide ab 2007 in Bezug auf die Kosten für das Arbeitszimmer ausgesetzt werden, droht neben der Nachzahlung auch die Festsetzung von Aussetzungszinsen. Dies tritt ein, sollte das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung als zulässig einstufen oder alternativ eine gesetzliche Anpassung erst für die Folgejahre fordern.</li></ul>

Wer hingegen lediglich abwartet, bekommmt bei positivem Abgang immerhin Erstattungszinsen von 6 Prozent pro Jahr.&nbsp;Der Zinszeitraum für den Bescheid 2007 läuft bereits seit April 2009 und damit schon mehr als ein halbes Jahr.

<h3>Ausblick</h3>

Zwischen den beiden Eckpunkten einerseits Aussetzung mit vorzeitigen Liquiditätsvorteilen und andererseits dem Risiko der Nachzahlung müssen sich betroffene Berufstätige mit heimischem Büro entscheiden. Hierbei sollten sie berücksichtigen, dass der Verfahrensausgang alles andere als sicher ist, trotz der aktuellen Beschlüsse vom Bundesfinanzhof und des Finanzgerichts Münster. Vor allem stellt sich der Sachverhalt anders dar als bei der Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer. Denn nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die beschränkte Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG, wenn es nicht den Mittelpunkt der gesamten beuflichen Betätigung bildet. Insbesondere ist dies gerechtfertigt, um eine typisierende Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre nehmen zu können.

Bei der Entfernungspauschale hatte nur die ab 2007 gefundene Regelung gegen das Grundgesetz verstoßen, da sie weit pendelnde Berufstätige unzulässigerweise begünstigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Urteilsbegrüdnung ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Fahrt zur Arbeit auch privat veranlasst ist. Dies könnte auch beim heimischen Büro gelten. Denn die Kürzung grenzt nicht etwa Räume bis 20 m² zu größeren Zimmern ab.

Der Bundesfinanzhof stuft Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls nach bisherigem Verständnis als gewillkürte Erwerbsaufwendungen ein, die zwar wegen Ihrer Nähe zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht in vollem Umfang, aber aus Gründen steuerlicher Lastengleichheit zumindest in Höhe eines realitätsgerecht typisierenden Betrages einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. Das könnte dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht nach seiner bisherigen Praxis möglicherweise nicht die Nichtigkeit der Neuregelung feststellen, sondern die Vorschrift lediglich als grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber eine Frist zur Änderung für die Zukunft aufgeben könnte.
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<b>Fazit:</b> Auch wenn auf den ersten Blick vieles für eine Parallelität zur Kürzung bei der Pendlerpauschale spricht, gilt dies nur in Hinsicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf. Die Entscheidung und die Argumente des Bundesverfassungsgerichts werden durchaus verschieden sein.

<i>Trotz umfangreicher und genauer Recherche kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden.</i>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 09:28:00 +0200</pubDate>
			
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